Gemeindliches Vorkaufsrecht

Gemeindliches Vorkaufsrecht

Oft diskutiert, nicht so beliebt und doch gibt es das gemeindlichen Vorkaufsrecht. Dieses Vorkaufsrecht für Gemeinden erlaubt es der Gemeinde unter gewissen Umständen, ein Grundstück zu kaufen bzw. in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag einzutreten und das gar auch, wenn es mehrere Interessenten gibt. Die jeweilige Gemeinde besitzt sozusagen ein Vorzugriffsrecht und darf das Grundstück erwerben, obwohl es dafür bereits einen anderen Käufer gibt. Doch was verbirgt sich im Detail dahinter, was muss die Gemeinde beachten oder was gilt es rund um das gemeindliche Vorkaufsrecht zu wissen. Wir erklären Ihnen in diesem Artikel alle relevanten Fakten und gehen im Detail auf das gemeindliche Vorkaufsrecht ein.

Gemeindliches Vorkaufsrecht – welche Voraussetzungen gibt es?

Natürlich steht an erster Stelle der Kaufvertrag, dieser muss selbstverständlich wirksam sein.

Ferner gibt es jedoch noch zahlreiche Bedingungen. So ist für das gemeindliche Vorkaufsrecht beispielsweise verbindlich, dass das dafür vorgesehene Grundstück für öffentliche Zwecke genutzt werden soll. Das Allgemeinwohl steht im Vordergrund und ist damit unter anderem Grundvoraussetzung für das Ausüben des Vorkaufsrechts. Dabei gelten weitere interne Voraussetzungen. Zu den öffentlichen Zwecken gehören beispielsweise Verkehrsflächen. Aber auch Grün-, Versorgungs-, und Gemeinbedarfsflächen sind Vorhaben, bei denen das gemeindliche Vorkaufsrecht zum Tragen kommt.

Welche Anforderungen gibt es noch?

Im Bereich des öffentlichen Zwecks schreibt das Gesetz vor, dass es für ein Vorkaufsrecht entweder einen klaren Bebauungsplan geben muss, der einfach gehalten und dennoch rechtsverbindlich sein muss. Daneben gibt es jedoch noch weitere Gegebenheiten, die der Gemeinde ein Vorkaufsrecht einräumen, die wir Ihnen nachfolgend kurz aufgelistet haben:

  • Die Immobilie muss sich in einem Sanierungsgebiet befinden, welches zudem Umlegungsgebiet ist und bei dem eine städtebauliche Entwicklung vorliegt. Darüber hinaus muss die Immobilie sich im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung befinden.
  • Diese Anforderungen sind bei bebauten Grundstücken verpflichtend. Die Gemeinde hat unter gewissen Umständen aber auch das Vorkaufsrecht, wenn es sich um ein unbebautes Grundstück handelt. Dieses Szenario kommt zum Tragen, wenn die Flächen als Wohnbaufläche oder Wohngebiet deklariert sind oder daraus Wohngebäude entstehen könnten.

Wann gilt das Gemeindliche Vorkaufsrecht nicht?

Es gibt durchaus Situationen, in denen die eigentlichen Voraussetzungen gegeben sind und es dennoch nicht gestattet ist, dass die Gemeinde ein Vorkaufsrecht erhält. Dies ist beispielsweise bei einer Schenkung der Fall. Kommt es zu einem Tausch, der Übertragung der gesellschaftlichen Anteile oder zu einer Auseinandersetzung in den Bereichen Erbe und Vermögen, so erhält die Gemeinde ebenso wenig ein Vorkaufsrecht.

Weitere Situationen, in denen das Vorkaufsrecht nicht gilt:

Das Gemeindliche Vorkaufsrecht greift nicht, wenn es sich um den Kauf von Erbbaurechten handelt. Ferner besteht kein Vorkaufsrecht, wenn es um den Kauf von Eigentumswohnungen und Wohnbesitz gemäß Wohneigentumsgesetz geht. Verkauft der Eigentümer einer Immobilie seine Flächen an Familienangehörige (Hier gibt es klar definierte Bedingungen), so gilt ebenfalls kein gemeindliches Vorkaufsrecht.

Was gibt es noch zum gemeindlichen Vorkaufsrecht zu wissen?

Rund um das gemeindliche Vorkaufsrecht müssen Sie noch die folgenden Fakten wissen:

  • Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht übertragen und zugunsten Dritter weitergeben.
  • Das Vorkaufsrecht erfolgt durch einen Bescheid. Erst nach Erhalt des Bescheids ist der Kauf abgeschlossen.

Fazit: Gemeindliches Vorkaufsrecht greift nicht immer

Das gemeindliche Vorkaufsrecht gilt nicht immer und besteht tatsächlich nur in wenigen Fällen. So gibt es zahlreiche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit tatsächlich das gemeindliche Vorkaufsrecht Anwendung findet.

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