Maklergebühren

Maklergebühren – so setzen sich die Gebühren für Ihren Makler zusammen

Die große Frage, die sich viele vor ihrem ersten Immobilienkauf stellen, ist die nach den Maklergebühren! Wie viele Maklergebühren fallen an? Kann man bei den Gebühren sparen? Und können die Maklergebühren gar komplett vermieden werden?
Die schlechte Nachricht: Maklergebühren fallen in aller Regel bei den meisten Immobilienkäufen an. In dieser Hinsicht gehören die Gebühren für den Makler irgendwie zum ‘Traum vom Eigenheim‘ dazu. Allerdings gibt es durchaus Fälle, in denen – zumindest ein Teil – der Maklergebühren umgangen werden kann. Bei genauerem Blick stellt man nämlich fest, dass es recht deutlich geregelt ist, wofür ein Makler eine entsprechende Gebühr verlangen darf – und wofür eben nicht.

Wer zahlt die Maklergebühren?

Zunächst einmal zur wichtigsten Frage: Wer zahlt die Maklergebühren eigentlich? Um eine klare Antwort auf diese Frage zu finden, müssen wir uns an den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes orientieren, in der die Immobilie gekauft bzw. verkauft werden soll. Die Zusammensetzung des Anteils, den Sie als Käufer mit Blick auf die Maklergebühr zahlen, hängt nämlich vom Bundesland ab, in der Sie die Immobilie kaufen möchten!

In einem Großteil der Bundesländer beträgt die Maklergebühr genau 7,14 % vom Gesamtkaufpreis. Bis auf wenige Bundesländer wird die Maklergebühr zur Hälfte vom Käufer, zur anderen Hälfte vom Verkäufer getragen. In diesem Fall zahlen also beide Parteien 3,57 %.

Blicken wir auf die Regelungen in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und zum Teil Niedersachsen, stellen wir allerdings schnell fest, dass hier nur eine Partei die Kosten der Maklergebühren trägt, nämlich der Käufer. Die Regelungen sehen in diesen Bundesländern nämlich vor, dass der Verkäufer komplett von der Zahlung entsprechender Maklergebühren befreit wird. Klingt unfair, ist aus Sicht der Käufer allerdings (leider) eine Realität, mit der es beim potentiellen Kauf einer Immobilie Stand heute zu leben gilt.

Wie hoch können die Maklergebühren ausfallen?

Bei der Festsetzung der Maklergebühren sind die Parteien dahingehend frei, als dass diese Gebühren frei verhandelt werden können. Gesetzlich gibt es nämlich keine Vorgaben, an denen man sich bei den Verhandlungen zu orientieren hat. In der Praxis üblich ist es allerdings, dass sich an den marktüblichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes orientieren. Als Immobilienexperte bekommt man über die Jahre ein Gefühl dafür, wie groß die Spanne zwischen den einzelnen Regionen innerhalb eines Bundeslandes ist bzw. in welchen Situationen ein Verhandlungsspielraum besteht. Hier gilt es mit genügend Erfahrung und Weitsicht den Prozentsatz zu finden, der für beide Parteien zufriedenstellend ist.

Das hat sich bei den Maklergebühren 2019 geändert

Um die Mieter einer Immobilie finanziell zu entlasten, wurde im Jahr 2015 das sogenannte ‘Bestellerprinzip’ eingeführt. Demnach hat der ‘Besteller’ der Maklerdienstleistung auch für die Entlohnung des Immobilienmaklers zu sorgen. Dies ist im Regelfall der Eigentümer der Immobilie, der die Teile seiner Immobilie entsprechend vermieten möchte. Für angehende Mieter ein (finanziell) durchaus großer Vorteil!
Es gibt außerdem auch politische Entwicklungen, die darauf schließen lassen, dass sich das Bestellerprinzip auch im Bereich des Immobilienkaufs bzw. -verkaufs durchsetzen wird. Auch hier sollen die Maklergebühren gedeckelt werden. Wie hoch die Deckelung der Maklergebühren letztendlich ausfallen wird, ist noch nicht klar. Fakt ist aber, dass in diesem Bereich in den letzten Jahren einiges in Gang getreten wurde, so dass hier in Zukunft durchaus mit Veränderungen zu rechnen ist.

Hieraus ergibt sich der Anspruch des Maklers auf eine Maklergebühr

Wer sich konkret Gedanken darüber macht ‘wo’ der Anspruch eines Immobilienmaklers auf entsprechende Maklergebühren entsteht, der sollte einen genauen Blick in das ‘Bürgerliche Gesetzbuch’, kurz BGB, werfen. In § 652, ‘Entstehung des Lohnanspruchs’, ist nämlich klar geregelt, in welchen Fällen das Anrecht auf eine Maklergebühr entsteht. So muss der Immobilienmakler nachweisen können, dass er zum Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer beiträgt und dies auch entsprechend belegen kann. Inwiefern die weiteren Leistungen des Maklers vergütet werden, ist wiederum Verhandlungssache und kann bzw. sollte von den beiden Parteien gegebenenfalls vorab vereinbart werden.

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